2.1 Laut § 6 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde Träger von Verbindungsstrassen (Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften). Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen (§ 49 Abs. 1 StraG). Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 StraG).