H. Mit Zwischenbescheid II 2017 55 vom 18. Mai 2017 stellt der Einzelrichter im Sinne der Erwägungen fest, dass das (abgaberechtliche) Beschwerdeverfahren II 2017 42 einem Baubeginn bzw. einer Baufreigabe nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Bezirksrat Küssnacht die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, eine Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 69'494.65 zu bezahlen.