Die Sache sei gemäss § 52 VRP als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu überweisen. 3. Es sei mit einem Zwischenbescheid festzustellen, dass die Baubewilligungsverfügung vom 8. März 2017 mit Ausnahme der angefochtenen Vorteilsabgabe (Ziff. 4) in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vorteilsabgabe keine aufschiebende Wirkung zukommt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.