E. Gegen den BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 erhebt die A.________ AG am 3. April 2017 fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren: 1. Die Ziff. 4 der Baubewilligungsverfügung vom 8. März 2017 (Festsetzung Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 69'494.65) sei aufzuheben. Der Bezirksrat Küssnacht sei anzuweisen, auf die Erhebung einer Vorteilsabgabe zu verzichten. 2. Die Sache sei gemäss § 52 VRP als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu überweisen.