D. Gegen die Projektänderung gingen innert Frist keine Einsprachen ein. Unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 8. Februar 2017 wurde mit BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 die Baubewilligung für die Projektänderung mit Bedingungen und Auflagen erteilt, so u.a. (Bf-act. 1): 4. Die Vorteilsabgabe für die direkte Erschliessung ab der bezirkseigenen E.________strasse wird in Höhe von Fr. 69'494.65 festgesetzt.