B. Mit Schreiben vom 11. November 2016 stellte der Bezirksrat Küssnacht der Bauherrschaft die Erhebung einer Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 72'438.40 in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die (neue) Grundeigentümerin, D.________ AG, liess mit Schreiben vom 30. November 2016 den Verzicht auf die Festlegung einer Vorteilsabgabe beantragen (Bf-act. 3). C. Mit Planeingabe vom 21. Dezember 2016 ersuchte die A.________ AG um Erteilung einer Baubewilligung für diverse Projektänderungen bei dem mit BRB Nr. 598 vom 19. Oktober 2016 bewilligten Bauprojekt (publ. im Amtsblatt y.________).