{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96fef5310e62f3ff9ba6d8af04ac66a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_42", "Checksum": "1ae4e82e3477a81f25450b8944da40c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 25.09.2017 II 2017 42\nRegeste:\nVorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben\n\n5.3 Auch der Umstand, dass in der geplanten Einstellhalle deutlich mehr\nParkplätze (67) projektiert werden, als die (für die Häuser A und B der ersten\nEtappe - ohne Haus C) minimal erforderliche Anzahl (35), ändert grundsätzlich\nnichts daran, dass sämtliche der bereits überbauten Parzellen im Gestaltungsplangebiet \"B.________\" nach wie vor über eine je eigene Erschliessung verfügen. Wem die Eigentümerin dereinst die 'überschüssigen' Parkplätze zur\nBenützung überlässt (z.B. vermietet) oder veräussert, ist nicht aktenkundig und\nfür die vorliegende Beurteilung auch nicht erheblich.\n\n5.4 In masslicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Höhe der vom Bezirksrat\nerrechneten Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 69'494.65 als solche nicht (jedenfalls nicht substantiiert) bestritten worden ist. Anzufügen ist, dass der Verkehrswert von Fr. 1'500.--/m2 entsprechend § 28 Abs. 4 StraV durch die kantonale Güterschatzungskommission in der Verkehrswertschätzung vom 23. Mai 2016\nfestgelegt wurde (Beilage in den Vorakten, Mappe 'Schriftenwechsel') und der\nBauherrschaft am 11. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden ist.\nDie Berechnung der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der\nZugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58 Abs. 3 lit. b StraG) entspricht\nunbestrittenerweise dem Baugesuch 2016 / 39 Projektänderung (vgl. Bf-act. 1 S.\n8) und der Prozentsatz von 4.5% ist in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 lit. c\nStraV und BRB Nr. 241 vom 20. April 2005 (vgl. Erw. 2.1 i.f. hiervor) angewendet\nworden. Die Berechnung der Vorteilsabgabe als solche (Fr. 1'500 x 1'029.55m2\n[786.67m2 + 242.88m2] x 0.045 = Fr. 69'494.65) ist mithin nicht zu beanstanden.\n\n9\n6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\ndaher abzuweisen.\n\n6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (§72 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ\n234.110] vom 6.6.1974). Eine Parteientschädigung ist der Vorinstanz nicht\nzuzusprechen (§ 74 Abs. 2VRP).\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 21. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführerin (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und den Regierungsrat (z.K.).\n\nSchwyz, 25. September 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 23. Oktober 2017\n\n11\n"}