{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96fef5310e62f3ff9ba6d8af04ac66a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_42", "Checksum": "1ae4e82e3477a81f25450b8944da40c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.09.2017 II 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:59", "Checksum": "3dafe5c2974d65df45c6641ffe9ac610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.09.2017 II 2017 42\nRegeste:\nVorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben\n\n4.2 Demgegenüber trägt der Beschwerdeführer vor, der Bezirksrat und der Regierungsrat hätten den Gestaltungsplan \"B.________\" genehmigt. Darin sei festgelegt, der motorisierte Verkehr werde südwestlich ab der E.________strasse\ngefasst und zu den Aussenparkplätzen und der Einstellhalle geleitet. Die Formulierung \"gefasst\" zeige auf, dass es sich um eine gemeinsame Sammelzufahrt\nmehrerer Baugrundstücke handle. Es sei sodann vorgesehen, die Tiefgarage\ndereinst für die noch im Altbestand bebauten Grundstücke zu erweitern. Wenn\nauch die Liegenschaften KTN 4.___, 5.___ und 7.___ neu bebaut seien, würden\nauch diese die dannzumal erweiterte Tiefgarage nutzen und über die eine Zufahrt in die E.________strasse erschlossen. Die Sonderbauvorschriften würden\nklar besagen, dass nur die Altbauten noch über separate Zufahrten verfügen dürfen; bei Neubebauung müssen auch sie über eine einzige gemeinsame (Areal-\n)Zufahrt erschlossen werden. Im VGE 718/04 (EGV-SZ 2004 B.5.1 S. 144 ff.) sei\nausführlich begründet, weshalb für das vorliegende Bauvorhaben keine Vorteilsabgabe geschuldet sei. Es sei unschwer zu erkennen, dass die gesamtheitliche\n\n7\nErschliessungslösung zum Gestaltungsplangebiet \"B.________\" dereinst dazu\nführen werde, dass die heute bestehenden Zufahrten ab der F.________strasse\nwie auch ab der E.________strasse auf eine einzige verkehrssichere Zufahrt reduziert werde. Da mithin die Baugrundstücke über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden, sei keine Vorteilsabgabe geschuldet und die Beschwerde\ngutzuheissen.\n\n5.1 In casu führt die projektierte Einfahrt direkt ab der bezirkseigenen\nE.________strasse in die Einstellhalle unter den Baubereichen A,B,C auf KTN\n2.___ und 1.___ und dient der Erschliessung der geplanten Überbauung auf dem\nzusammenhängenden Baugrundstück auf KTN 1.___, 2.___ und 3.___ mit den\nMehrfamilienhäuser A, B und C (vgl. Art. 8 SBV; Grundrissplan 1. UG 270-32.2_1 =\nBeilage in den Vorakten, Mappe 'Projektänderung'; Bf-act. 4.1 S. 3 f. Ziff. B.3),\nwobei zunächst in einer ersten Etappe die beiden Mehrfamilienhäuser A und B\nsowie die Einstellhalle konkret projektiert sind (vgl. Bf-act. 1 und 2). Der Bezirksrat\nbehandelte die drei neuen Mehrfamilienhäuser samt gemeinsamer Einstellhalle\nund Zufahrt zu Recht als abgabepflichtige Einheit. Zu Recht stellt er weiter fest,\ndass auf dem Areal keine Feinerschliessungsstrasse für mehrere Liegenschaften\nerstellt und unterhalten werden muss. Vielmehr erfolgt ab der Bezirksstrasse eine\ndirekte private Zufahrt in die Einstellhalle der Gesamtüberbauung. Eine\nweiterführende, für den motorisierten Verkehr bestimmte Strassenführung ist\nnicht vorgesehen, weshalb eine direkte Zufahrt der Gesamtüberbauung vorliegt.\nMithin ist der innere Rechtfertigungsgrund der Vorteilsabgabe erfüllt. Es handelt\nsich um einen vergleichbaren Sachverhalt wie oben in Erwägung 2.3 in fine\ndargestellt.\n\n5.2 Für andere Grundstücke ausserhalb der Gesamtüberbauung dient diese\nEinfahrt dagegen nicht als Erschliessung, und sie muss auch nicht für den\nZubringerverkehr zu anderen Grundstücken in der Nachbarschaft freigehalten\nwerden. Sämtliche der bereits überbauten Parzellen im Gestaltungsplangebiet\n\"B.________\" (KTN 6.___, 4.___, 5.___ und 7.___) verfügen nach wie vor über\neine je eigene Erschliessung, welche durch die mit BRB Nr. 130 vom 8. März\n2017 erteilte Baubewilligung (und die darin erhaltene Zufahrtsbewilligung; vgl. Bfact. 1 S. 7 i.V.m. Disp.Ziff. 3 auf S. 10) nicht tangiert werden. Ein Dahinfallen der\nRechtfertigung für die Erhebung einer Vorteilsabgabe ist vorliegend nicht erkennbar.\n\nDaran vermag auch nichts zu ändern, dass zu einem späteren Zeitpunkt\nallenfalls eine Weiterentwicklung des Gestaltungsplangebietes (d.h. eine\nÜberbauung der bereits bebauten Gebiete − unter Berücksichtigung einer\nmöglichen Aufzonung in die Zone WG4) möglich werden könnte (vgl. Bf-act. 4 S.\n8\n3 Ziff. B.1). Die bloss hypothetische, von einer künftigen Zonenplanänderung abhängigen Möglichkeit, dass verkehrstechnisch selbständig erschlossene und bereits bebaute Parzellen im Gestaltungsplangebiet bei einer zukünftig allenfalls\nmöglich werdenden (erweiterten) Überbauung, über die direkte private Zufahrt in\ndie Einstellhalle der Gesamtüberbauung erschlossen werden könnten (unter\ngänzlicher oder teilweiser Aufgabe der aktuell bestehenden Erschliessung), ist\neiner Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich, und kann nicht zu\neinem Verzicht auf die Erhebung der Vorteilsabgabe für die bewilligte direkte\ndirekte Zufahrt der Gesamtüberbauung im konkreten Fall führen. Im Übrigen ergibt sich aus der Möglichkeit einer künftigen Erweiterung der aktuell projektierten\nGesamtüberbauung auch keine Neuerung bezüglich der Feststellung, dass eine\ndirekte Zufahrt der Gesamtüberbauung vorliegt und auf dem Areal keine\nFeinerschliessungsstrasse für mehrere Liegenschaften erstellt und unterhalten\nwerden muss (vgl. Erw. 5.1). Vielmehr sieht auch die Richtplanung vor, dass die\ndannzumal erweiterte Gesamtüberbauung weiterhin über eine direkte private\nZufahrt unmittelbar in die Einstellhalle verfügt.\n\n"}