{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96fef5310e62f3ff9ba6d8af04ac66a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_42", "Checksum": "1ae4e82e3477a81f25450b8944da40c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.09.2017 II 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:59", "Checksum": "3dafe5c2974d65df45c6641ffe9ac610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.09.2017 II 2017 42\nRegeste:\nVorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben\n\n3.2 Die Baugrundstücke KTN 1.___, 2.___ und 3.___ befinden sich in der\nWohn- und Gewerbezone WG3. Der Perimeter des Gestaltungsplans\n\"B.________\" umfasst insgesamt die Parzellen KTN 4.___, 5.___, 1.___, 2.___,\n6.___, 7.___ und 3.___ (vgl. Art. 2 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans \"B.________\" [SBV; Bf-act. 8]). Das Gestaltungsplangebiet \"B.________\"\nweist total eine Fläche von 7'828m2 auf (Bf-act. 1 S. 2) und liegt nordwestlich der\nkantonalen F.________strasse (Hauptstrasse), nordöstlich der kommunalen\nE.________strasse (Bezirksstrasse) sowie südöstlich G.________strasse (Privatstrasse). Es umfasst bisher unbebaute sowie altbebaute Grundstücke. Ergän-\n\n5\nzend zur bestehenden Bebauung sieht der Gestaltungplan \"B.________\" die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern (Häuser A, B und C mit total 20 Wohneinheiten) sowie einer Einstellhalle (unter den Baubereichen A,B,C) vor (vgl. Bf-act.\n4 S. 1 Sachverhalt und S. 6 Ziff. D.3; Bf-act. 7 Bauobjekt und Plan Situation 249-\n01). Betreffend Erschliessung besagen die Sonderbauvorschriften Art. 14:\n1 Der Anschluss ans übergeordnete Strassennetz ist die E.________strasse. Die\n\ninterne Erschliessung erfolgt auf den als Arealerschliessung gekennzeichneten\nFlächen. Die tatsächliche Ausgestaltung ist Gegenstand des entsprechenden Baugesuches.\n2 Die Parzelle 6.___ wird weiterhin über G.________strasse erschlossen.\n\n3 Die Parzelle 4.___ und 5.___ wird im Altbestand über die F.________strasse und\n\nE.________strasse erschlossen.\n4 Der Motorfahrzeugverkehr ist auf den südwestlichen Bereich der Überbauung be-\n\nschränkt. Fussgänger erreichen ihre Ziele über interne Fusswege.\n5 Alle Nutzungszonen sind rollstuhlgängig über Lifte erreichbar.\n\nDer Erläuterungsbericht zum Gestaltungsplan hält dazu fest (Ziff. 7): \"Für den\nneu projektierten Teil wird G.________strasse nicht belegt. Auf dieser Quartierstrasse entsteht kein Mehrverkehr und keine zusätzliche Belastung. Die Areal-\nErschliessung erfolgt ab der E.________strasse, führt über den südwestlich vorgelagerten Teil direkt auf die Besucherparkplätze, respektive in die unterirdische\nAutoeinstellhalle.\" Die Erschliessung der neuen Aussenabstellplätze sowie der\nneuen Einstellhalle erfolge direkt ab der E.________strasse am südwestlichen\nPerimeterrand. Diese Parkplatzzufahrt diene der Erschliessung des Gebietes\ndurch Langsam- und motorisierten Verkehr. Mittels Rampe gelange der Langsamverkehr von den Aussenabstellplätzen auf den verkehrsfreien Quartierplatz\nzwischen den Baubereichen A, B und C. Der motorisierte Verkehr werde am\nsüdwestlichen Perimeterrand gefasst und in die Einstellhalle geleitet. So bleibe\ndas restliche Gebiet weitgehend frei vom Verkehr. Neben den bestehenden oberirdischen Parkplätzen würden auf KTN 3.___ 17 neue Aussenparkplätze (voraussichtlich hauptsächlich Besucherparkplätze) vorgesehen (vgl. Bf-act. 4 S. 3 f.\nZiff. B.1 und B.3 f.). Ebenso enthält der (nicht verbindliche) Erläuterungsbericht\neinen Ausblick. Da im Hinblick auf die Zonenplan-Teilrevision ein Gesuch auf eine Aufzonung (in WG4) deponiert wurde, zeigt das Richtprojekt auf, dass auf\ndem Areal ein Verdichtungspotential vorhanden ist (nach Abbruch der Altbauten\nauf KTN 8.___, 9.___ und 7.___; Erläuterungsbericht Ziff. 12). Entsprechend\nwurde im BRB Nr. 431 vom 24. Juni 2015 (Erlass Gestaltungsplan) festgehalten,\ndie Projektverfasser hätten die mögliche Weiterentwicklung des Gestaltungsplangebietes (Überbauung bereits bebaute Gebiete) vorgestellt. Somit sei das\n\n6\nvorliegende Richtprojekt ein Fragment aus dem weitergedachten Gesamten,\nwelches aber auch alleine als Bauprojekt möglich sei.\n\n4.1 Hinsichtlich Vorteilsabgabe wurde im BRB Nr. 598 vom 19. Oktober 2016\nausgeführt, das Baugrundstück werde direkt ab der bezirkseigenen\nE.________strasse erschlossen, weshalb die Voraussetzungen zur Erhebung einer Vorteilsabgabe erfüllt sei. Die Festlegung über die Leistung einer Vorteilsabgabe sowie deren Höhe erfolge in einem separaten Beschluss (Bf-act. 2 S. 7, vgl.\ndazu Ingress lit. A und B hiervor). Im BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 wurde die\nVorteilsabgabe für das abgeänderte Bauprojekt festgelegt. Dabei wurde u.a. erwogen, vorliegend werde eine Tiefgarage über eine direkte Zufahrt in die Bezirksstrasse erschlossen, die mehreren Gebäuden einer Überbauung diene.\nZwar bestehe die Überbauung aus mehreren Wohn- und Gewerbeblöcken, sei\njedoch als eine zusammenhängende Überbauung zu betrachten, die über gemeinsame Erschliessungs-anlagen verfüge. Der Umstand, dass die Überbauung\nauf mehreren Grundstücken zu liegen komme, sei nicht ausschlaggebend. Über\ndie Garagenzufahrt werde ausschliesslich die Tiefgarage der Überbauung erschlossen. Eine Nutzung oder Erweiterung der Zufahrt oder Tiefgarage für andere Grundstücke in der Nachbarschaft liege nicht vor und sei auch nicht geplant.\nMithin werde das Baugrundstück nicht über eine Feinerschliessungsstrasse erschlossen, die auch noch anderen Grundeigentümern in der Nachbarschaft als\nErschliessung diene. Vorliegend seien auch gar keine eigenständigen Zufahrten\nfür die Gebäude der Überbauung \"B.________\" denkbar, da es sich nicht um\neinzelne und abtrennbare Gebäude handle. Die Vorteilsabgabe sei zu entrichten.\n\n"}