{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96fef5310e62f3ff9ba6d8af04ac66a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_42", "Checksum": "1ae4e82e3477a81f25450b8944da40c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der\nkantonalen Güterschätzungskommission festgelegt (§ 28 Abs. 4 StraV).\n\nDer Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der\nVorteilsabgabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest (§ 28 Abs. 3\nStraV). Gemäss Auszug aus dem BRB Nr. 241 vom 20. April 2005 (Beilage in\nden Vorakten, Mappe 'Schriftenwechsel') erfolgt die Festlegung der\nVorteilsabgabe bei Zufahrten und privaten Zugängen im Bezirk Küssnacht\nentsprechend § 58 Abs. 3 lit. b StraG (nach der effektiv bebauten Nutzfläche,\naber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst) und wird identisch\nbestimmt, wie im soeben angeführten § 28 Abs. 2 StraV. In VGE 711/02 vom\n12. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht u.a. festgehalten, dass eine vom\nBezirksrat festgelegte Abstufung, welche mit der in § 28 Abs. 2 StraV\nenthaltenen Differenzierung übereinstimmt, nicht zu beanstanden ist.\n\n2.2 Gemäss der Rechtsprechung wird als abgeltungspflichtiger Sondervorteil\nder Umstand bezeichnet, dass derjenige mit einer privaten Zufahrt bzw. mit\neinem Direktzugang zur öffentlichen Strasse ohne Abgeltung insofern bevorteilt\nwäre, als er keine Beteiligung an Erschliessungskosten leisten müsste. Die\ninnere Rechtfertigung für die Vorteilsabgabe ist darin zu erblicken, dass − falls\nkeine Vorteilsabgabe eingeführt worden wäre − der betreffende Grundeigentümer\nmit einem direkten Zugang zur Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse sich an\nkeinen Erschliessungskosten beteiligen müsste (EGV-SZ 2006, B 5.1 Erw. 3.1.3\nmit Hinweisen). Ob in einem konkreten Fall für die private Erschliessung\ntatsächlich Erstellungs- und Unterhaltskosten anfallen, ist unerheblich.\nEntscheidend ist, ob es sich um eine Erschliessungsstrasse handelt, welche\nnormalerweise dem Erschliessungsberechtigten Kosten verursacht (EGV-SZ\n2004, B 5.1 Erw. 2.5 mit Hinweis auf VGE 721/03 vom 6.2.2004 Erw. 3.5 i.f.). Der\nVorteil, eine direkte Zufahrt zur übergeordneten öffentlichen Strasse eingeräumt\nzu erhalten, ist gegenüber dem Staat bzw. dem entsprechenden Strassenträger\nsomit abzugelten (VGE II 2015 66 vom 15.9.2015 Erw. 3.2 i.f.).\n\n2.3 Der Gesetzgeber wollte als Abgabepflichtige im Wesentlichen diejenigen\nGrundeigentümer erfassen, welche in erschliessungsmässiger Hinsicht quasi nur\neine Hauszufahrt (direkt) zur Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse\n(Basiserschliessung) zu erstellen haben (EGV-SZ 2003, B 5.2 Erw. 3.a). Die\nVorteilsabgabe dient letztlich auch dazu, anstelle von mehreren Hauszufahrten\n(welche jeweils direkt in eine Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse\neinmünden) eine gemeinsame Erschliessungslösung zu fördern und damit die\n4\nAnzahl der Einfahrten zu beschränken. Mit einer Zusammenlegung wird zudem\ndie Verkehrssicherheit verbessert. Kein abgabepflichtiger Sondervorteil liegt auch\nvor, wenn der Grundeigentümer einer bestehenden Zufahrtsfläche für den\nZubringerverkehr zu anderen Grundstücken freihalten muss (EGV-SZ 2004, B\n5.1 Erw. 2.5, mit Hinweis auf VGE 713/03 vom 14.11.2003 Erw. 3). Die Eigentumsverhältnisse an der in die öffentliche Strasse mündenden Zufahrt sind für die\nBeurteilung der Vorteilsabgabepflicht nicht massgebend (EGV-SZ 2004, B. 5.1\nErw. 2.5). Das Verwaltungsgericht bejahte hingegen die Abgabepflicht bei einer\nHangüberbauung (12 Wohnbauten) eines Grundstückes, welches direkt an eine\nübergeordnete öffentliche Strasse grenzt und auf welchem eine\ngrundstücksinterne Erschliessung für den motorisierten Verkehr von ca. 15m\nLänge zu einem ca. 80m langen bis zu 10m breiten Vorplatz führt. Auf diesem\nVorplatz waren 15 Besucherparkplätze vorgesehen, welcher auch eine Zufahrt\nzu den 12 Garagen ermöglicht. Das Verwaltungsgericht befand, die konkrete\nSituation sei mit einer Terrassenhaussiedlung vergleichbar, welche direkt an eine\nGemeinde-, Bezirks- oder Kantonsstrasse grenze und über diese erschlossen\nwerde und deshalb ebenfalls der Vorteilsabgabepflicht unterstehe (VGE 715/02\nvom 12.12.2002 Erw. 2). Zu ergänzen ist dabei, dass die Situierung einer\nLiegenschaft im Einmündungsbereich einer Fein-erschliessungsstrasse in eine\nGemeindestrasse, d.h. eine kurze Strassenzufahrt zu einer öffentlichen Strasse\nkeine Vorteilsabgabe zu begründen vermag (EGV-SZ 2004 B.5.1 Erw. 2.5).\n\n3.1 Die Baubewilligung, mit welcher die Vorteilsabgabe angekündigt (BRB Nr.\n598 vom 19.10.2016, Bf-act. 2) resp. festgesetzt (BRB Nr. 130 vom 8.3.2017, Bfact. 1) wurde, betrifft 2 Mehrfamilienhäuser A und B mit Einstellhalle und stellt die\n1. Etappe der Überbauung \"B.________\" dar, welche auf dem Perimeter des Gestaltungsplans \"B.________\" GP 2/2014 (Bf-act. 7), der vom Bezirksrat mit BRB\nNr. 431 vom 24. Juni 2015 erlassen und vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB)\nNr. 823/2015 vom 1. September 2015 genehmigt worden ist (Bf-act. 4 und 4.1),\nerstellt wird.\n\n"}