{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "96fef5310e62f3ff9ba6d8af04ac66a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-42_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2eb55fbf6e5c9b17c0ee192e2757af11fb7ac58579cb6194cf64619d42ac034305fb4bde76915a6078e9732fc8035b9f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_42", "Checksum": "1ae4e82e3477a81f25450b8944da40c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.09.2017 II 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:59", "Checksum": "3dafe5c2974d65df45c6641ffe9ac610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.09.2017 II 2017 42\nRegeste:\nVorteilsabgabe gemäss § 58 StrG | Andere öffentliche Abgaben\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer II\n\nII 2017 42\n\nEntscheid vom 25. September 2017\n\nBesetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident\nDr.oec. Andreas Risi, Richter\nDr.iur. Frank Lampert, Richter\nlic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Vorteilsabgabe nach § 58 Strassengesetz\nSachverhalt:\n\nA. Mit Beschluss Nr. 598 des Bezirksrates Küssnacht (BRB) vom 19. Oktober\n2016 wurde der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung\nvom 26. September 2016 eröffnet und die Baubewilligung für das Bauprojekt\n\"B.________\" auf den Grundstücken KTN 1.___, 2.___ und 3.___, C.________\nin Küssnacht (publ. im Amtsblatt x.________) mit Bedingungen und Auflagen erteilt (Bf-act. 2).\n\nB. Mit Schreiben vom 11. November 2016 stellte der Bezirksrat Küssnacht der\nBauherrschaft die Erhebung einer Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 72'438.40\nin Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die (neue) Grundeigentümerin, D.________ AG, liess mit Schreiben vom 30. November 2016 den Verzicht\nauf die Festlegung einer Vorteilsabgabe beantragen (Bf-act. 3).\n\nC. Mit Planeingabe vom 21. Dezember 2016 ersuchte die A.________ AG um\nErteilung einer Baubewilligung für diverse Projektänderungen bei dem mit BRB\nNr. 598 vom 19. Oktober 2016 bewilligten Bauprojekt (publ. im Amtsblatt\ny.________).\n\nD. Gegen die Projektänderung gingen innert Frist keine Einsprachen ein. Unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 8. Februar\n2017 wurde mit BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 die Baubewilligung für die Projektänderung mit Bedingungen und Auflagen erteilt, so u.a. (Bf-act. 1):\n4. Die Vorteilsabgabe für die direkte Erschliessung ab der bezirkseigenen\nE.________strasse wird in Höhe von Fr. 69'494.65 festgesetzt.\n\nE. Gegen den BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 erhebt die A.________ AG am\n3. April 2017 fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren:\n1. Die Ziff. 4 der Baubewilligungsverfügung vom 8. März 2017 (Festsetzung Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 69'494.65) sei aufzuheben. Der Bezirksrat Küssnacht sei anzuweisen, auf die Erhebung einer Vorteilsabgabe zu verzichten.\n2. Die Sache sei gemäss § 52 VRP als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu überweisen.\n3. Es sei mit einem Zwischenbescheid festzustellen, dass die Baubewilligungsverfügung vom 8. März 2017 mit Ausnahme der angefochtenen Vorteilsabgabe\n(Ziff. 4) in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vorteilsabgabe keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\n\nF. Mit Verfügung vom 11. April 2017 überweist der Regierungsrat die Beschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht.\n2\nG. Der Bezirksrat Küssnacht beantragt mit Vernehmlassung innert erstreckter\nFrist vom 17. Mai 2017 (Postaufgabedatum):\n1. Die Beschwerde sei hinsichtlich den Anträgen 1 und 4 vollumfänglich abzuweisen.\n2. Der Beschwerde-Antrag 3 kann gutgeheissen werden.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nH. Mit Zwischenbescheid II 2017 55 vom 18. Mai 2017 stellt der Einzelrichter\nim Sinne der Erwägungen fest, dass das (abgaberechtliche) Beschwerdeverfahren II 2017 42 einem Baubeginn bzw. einer Baufreigabe nicht entgegensteht.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob\nder Bezirksrat Küssnacht die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, eine\nVorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 69'494.65 zu bezahlen.\n\n2.1 Laut § 6 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September\n1999 ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde Träger von\nVerbindungsstrassen (Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften). Der\nStrassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen (§ 49\nAbs. 1 StraG). Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender\nZufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des\nStrassenträgers. Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine\nbestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine\nStrasse geleitet werden soll (§ 47 StraG). Der Strassenträger erhebt gemäss §\n58 Abs. 1 StraG u.a. für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen eine\nVorteilsabgabe. Die Abgabepflicht entsteht bei Zufahrten und Zugängen im\nZeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche\nErweiterung der Nutzfläche (§ 58 Abs. 2 lit. b StraG). Die Vorteilsabgabe beträgt\nhöchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche: bei\nZufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne\nFläche der Zugänge und Zufahrten selbst (§ 58 Abs. 3 lit. b StraG).\n\n§ 25 Abs. 3 der Strassenverordnung vom 18. Januar 2000 (StraV, SRSZ 442.111)\numschreibt private Zugänge, als befahrbare Flächen entlang von Strassen, die\nnicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind. Nach\n§ 28 Abs. 2 StraV beträgt die Vorteilsabgabe bei Zufahrten und privaten\nZugängen zu Hauptstrassen (a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden\nmit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen, (b) 4.5\n\n"}