Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R) - das Amt für Arbeit - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. Juli 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: