5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 72 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 19 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.