4. Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich beim Tankstellenshop der Beschwerdeführer nicht um einen solchen an einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr handelt. Ebenso kann es als erstellt gelten, dass es sich nicht bei einem Grossteil der Kunden des Tankstellenshops zu den relevanten Randzeiten um Reisende handelt, die dem Durchgangsverkehr der Autobahn F.________ zuzurechnen sind. Damit aber fehlt es an den Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderbestimmungen gemäss Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.