Die Beschwerdeführer machen nun aber schon gar nicht geltend, ihr Betrieb sei auf diese auch in der Nacht Reisenden ausgerichtet und die ganze Nacht geöffnet. Vielmehr wollen sie Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr, was Vor- und Nachbereitungszeiten während der Nacht nach sich zieht. Der Betrieb selbst wäre zu den Nachtstunden geschlossen. Ihr Begehren entspricht daher auch nicht der ratio legis der Gesetzesrevision, was die restriktive Haltung der Vorinstanzen in Sachen Bestimmung der Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr ebenfalls rechtfertigt.