Dies führte in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen (vgl. Bericht WAK-N, BBl 2011 8983 ff.). Daher wollte man mit der Revision den Tankstellen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ohnehin die ganze Nacht arbeiten und Reisende bewirten durften, erlauben, auch den Shop mit einem auf Reisende ausgerichteten Sortiment offen zu lassen. Denn das Personal arbeitet ohnehin die ganze Nacht (vgl. BR Schneider-Ammann, AB 2012 S 743 ff.). Die Beschwerdeführer machen nun aber schon gar nicht geltend, ihr Betrieb sei auf diese auch in der Nacht Reisenden ausgerichtet und die ganze Nacht geöffnet.