Denn dem Durchgangsverkehr der Autobahn F.________ wären die Kunden nur dann zuzurechnen, wenn diese die Autobahn zwecks Befriedigung ihrer Bedürfnisse als Reisende im Tankstellenshop verlassen haben und nach dem Einkauf wieder auf die Autobahn zurückkehren. Davon muss unter den gegebenen, aufgezeigten Verhältnissen nicht ausgegangen werden (und wird so von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht). Indem der Regierungsrat die Kundschaft des Tankstellenshops nicht weiter analysiert, sondern die Beweiswürdigung antizipiert hat, hat er nicht widerrechtlich gehandelt.