3.2.6 Es ist daher insgesamt (aufgrund der lokalen Verhältnisse sowie der dargestellten Kundenfrequenzen) auszuschliessen, dass es sich beim Grossteil der Kundschaft des Tankstellenshops der Beschwerdeführer an der D.________strasse zu den massgeblichen Randzeiten um Verkehrsteilnehmer handelt, die dem Durchgangsverkehr der Autobahn F.________ zuzurechnen sind. Solches vermag auch die Darstellung der Beschwerdeführer, viele Kunden hätten ein Fahrzeug mit ausserkantonalem oder ausländischem Nummernschild, nicht zu untermauern. Denn dem Durchgangsverkehr der Autobahn F.______