3 ist daher sehr beschränkt. Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführer über aussagekräftigere Geschäftszahlen verfügen, bzw. wenn solche vorhanden sind, diese gestützt auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) einreichen würden.