BGE 134 II 265 Erw. 5.2; Urteile BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw. 3.3; 2C_206/2008 vom 13.8.2008 Erw. 4.2). Denn einzig dieser Bedarfsnachweis rechtfertigt die Aufhebung des gesetzlichen Nacht- resp. Sonntagsarbeitsverbotes. Der Tankstellenshop der Beschwerdeführer ist indes zu Nachtzeiten gar nicht geöffnet. Einzig die Vor- und Nachbereitungsarbeiten bedingen, dass von den Angestellten auch Nachtarbeit geleistet werden muss. Nachzuweisen wäre daher die Zusammensetzung der Kundschaft zu den Randzeiten, welche die Nachtarbeit verursachen. Nur wenn ein Grossteil der Kundschaft eine Zeitspanne nach 6 Uhr bzw. vor 23 Uhr dem Durchgangsverkehr auf der F.___