Die räumlichen Verhältnisse sind aber auf jeden Fall nicht vergleichbar mit jenen des Tankstellenshops der Beschwerdeführer. Im Fall von Seon lag die Liegenschaft direkt am Hauptverkehrsweg und konnte direkt am Hauptverkehrsweg beworben werden. Einzig die Einfahrt zum Laden führte (aus verkehrstechnischen Gründen) aus der Nebenstrasse auf die Liegenschaft. Der Tankstellenshop der Beschwerdeführer hingegen ist ab der Autobahnausfahrt E.________ in rund 3km, ab der Autobahnausfahrt G.________ in rund 2km erreichbar (der anerkannte Hauptverkehrsweg H8 liegt in weiter Entfernung).