Es ging um eine Tankstelle mit Laden in Seon, die zwar direkt an einem (anerkannten) Hauptverkehrsweg gelegen, von diesem aus aber nur beschränkt wahrnehmbar war und nicht ab dieser, sondern nur über eine Gemeindestrasse angefahren werden konnte. Mobile Reklametafeln auf der Liegenschaft machten jedoch Verkehrsteilnehmer des Hauptverkehrsweges auf den Laden aufmerksam (Urteil BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Ob die Voraussetzungen damit erfüllt werden, liess das Bundesgericht, wie erwähnt, offen. Die räumlichen Verhältnisse sind aber auf jeden Fall nicht vergleichbar mit jenen des Tankstellenshops der Beschwerdeführer.