3.2.2 Im zitierten Entscheid hatte das Bundesgericht die Erfüllung der Voraussetzung gar nicht geprüft, da der Tankstellenshop ohnehin eine zu grosse Fläche aufwies (Urteil BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw. 3.4). Dennoch ist der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt illustrativ. Es ging um eine Tankstelle mit Laden in Seon, die zwar direkt an einem (anerkannten) Hauptverkehrsweg gelegen, von diesem aus aber nur beschränkt wahrnehmbar war und nicht ab dieser, sondern nur über eine Gemeindestrasse angefahren werden konnte.