Ob sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur auf Hauptverkehrswege bezieht und Tankstellenshops ausserhalb von Autobahnraststätten, deren Kundschaft aber zu einem grossen Teil dem Durchgangsverkehr der Autobahn zugeordnet werden kann, gar nicht unter Art. 27 Abs. 1quater ArG fallen können, kann vorliegend offen bleiben, da die vom Bundesgericht erarbeiteten Bedingungen ohnehin nicht erfüllt wären.