sen Hauptverkehrsweg anstösst, aber zur Hauptsache von dort aus angefahren wird, im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 den Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen (Urteil BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). 3.2.1 Gemäss den Vorinstanzen ist dieser Bundesgerichtsentscheid nicht einschlägig, da er sich auf einen Tankstellenshop in räumlicher Nähe zu einem Hauptverkehrsweg bezieht (angefochtener Entscheid Erw. 3.6.2; Vi-act. II/01 Ziff. 3). Das Gesetz unterscheide zwischen Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und solchen an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Das ein-