3.2 Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, muss sich ein Tankstellenshop, damit er unter die Ausnahmebestimmung von Art. 27 Abs. 1quater ArG fällt, nicht zwingend unmittelbar ("directement en bordure", BGE 134 II 265 Erw. 5.2) am Hauptverkehrsweg befinden. Neben den räumlichen Verhältnissen ist auch darauf abzustellen, wie sich die Kundschaft in der Nacht resp. an Sonn- und Feiertagen tatsächlich zusammensetzt. Falls es sich bei einem Grossteil der Kundschaft des Tankstellenshops nicht um lokal ansässige Personen, sondern um dem Durchgangsverkehr des Hauptverkehrsweges zuzurechnende Verkehrsteilnehmer handelt, kann auch ein Tankstellenbetrieb, der nicht unmittelbar an die-