3.1.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Amt für Arbeit resp. der Regierungsrat das Recht nicht falsch angewendet und ihr Ermessen nicht unterschritten haben, indem sie neben den Autobahnen A3 und A4/E41 nur die Nord-Süd-Verbindung zwischen diesen Autobahnen (resp. den Kantonsgrenzen) als Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr bestimmt haben und die parallel zur Autobahn F.________ verlaufende, resp. ab dieser verschiedene Ausflugsziele erschliessende D.________strasse in der Gemeinde E.________ nicht als solche qualifizierten.