13 auch das Bundesgericht fest, nicht nur Autobahnen dienten den Reisenden, sondern auch Kantonsstrassen könnten Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr darstellen. Gemäss seiner Rechtsprechung können als solche indes nur Kantonsstrassen anerkannt werden, welche die Funktion von Autobahnen in Gegenden erfüllen, die über keine Autobahnen oder Autostrassen verfügen (BGE 134 II 265 Erw. 5.3). Damit betont es die vom Gesetz verfolgte Symmetrie zwischen Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr.