Nur dies rechtfertigt es überhaupt, zur Befriedigung der Bedürfnisse der Reisenden eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot zu normieren. So spricht das Amt für Arbeit in seiner Vernehmlassung im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde vor Regierungsrat zu Recht an, dass es den sich fern der Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr bewegenden Reisenden letztlich zumutbar ist, sich zu Tages- und Abendzeiten mit Reisebedarf einzudecken und kein Grund besteht, für diese das Nachtarbeitsverbot aufzuheben (Vi-act. II/01; Ziffer 20). Dies gilt im Speziellen auch für diejenigen Reisenden, deren Reiseziel sich in der Region I._____