In diesem Sinne verkennen die Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber in Art. 27 Abs. 1quater ArG nicht den Reisenden als solchen dem Pendler gegenüberstellt, sondern (Autobahnen und) Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr den Strassen mit primär lokalem und regionalem Verkehr (und damit den sich auf langer Reise befindenden Reisenden dem Pendler). Tatsächlich bewegen sich auf den Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr auch Pendler und umgekehrt auf Regionalstrassen auch Reisende. Ausschlaggebend ist jedoch allein, dass sich auf einer Hauptverkehrsader grossmehrheitlich Reisende bewegen, um auf dieser Strasse grössere Distanzen zu überwinden (analog zu den Autobahnen).