Soweit die Beschwerdeführer betreffend Anfahrt J.________ auf dessen Homepage verweisen, muss deren Ausführung insofern relativiert werden, als die präsentierte Karte zwar die D.________strasse (neben anderen) als Zufahrtsstrasse ausweist, im Beschrieb aber die Anfahrt über die F.________, Ausfahrt E.________ oder G.________, nennt (www.J.________.ch, eingesehen am 20.6.2017). Die K.________ wiederum nennen ausschliesslich die F.________ und deren Ausfahrt .________ als Anfahrtsweg, sei es zur Station Bahnhof G.________ oder zur Station F.________, welche empfohlen wird (www.K.________ .ch, eingesehen am 20.6.2017).