Unter Berücksichtigung der dem Amt für Arbeit resp. dem Regierungsrat zustehenden Ermessen ist diese Festlegung nicht zu beanstanden. Insbesondere beachtet sie auch die von Art. 27 Abs. 1quater ArG hergestellte Symmetrie zwischen Autobahnen und Hauptverkehrswegen (vgl. BGE 134 II 265 Erw. 5.5). Diesbezüglich ist mit dem Reiseverkehr auf den Achsen A3 sowie A4/E41 der Verkehr auf der Nord-Süd-Verbindung zwischen diesen beiden Autobahnen vergleichbar. Sowohl im inneren als auch äusseren Kantonsteil gibt es je eine Autobahn als Hauptverkehrsader in Ost-West-Richtung (resp. umgekehrt).