3.1.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass dem Kanton bei der Bestimmung der "Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr" ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und dass diese im Sinne einer Ausnahmeregelung restriktiv festzulegen sind (Erw. 2.3.4.3 und 2.3.4.6).