26 Abs. 2bis ArGV 2 erfüllt, so hätten beide Strecken als Hauptverkehrswege zu gelten. So bestätige sich in Realität denn auch, dass es sich an Wochenenden und Sonntagen bei den Kunden des C.________ Tankstellenshops an der D.________strasse vornehmlich um Reisende mit ausserkantonalen und ausländischen Kennzeichen handle, die reisespezifische Bedürfnisse befriedigen würden. Indem der Regierungsrat die D.________strasse wegen der parallel verlaufenden Autobahn F.________ als Hauptverkehrsweg ausschliesse, gehe er von einer "entweder - oder" Regelung aus, welche das Gesetz so nicht vorsehe.