___ als Hauptverkehrsweg ausgeschlossen. Er verkenne, dass viele Reisende "in gemütlicher Abkehr vom hektischen von der inneren Stoppuhr getriebenen Reisen auf der "Überholspur" sich auf der D.________strasse in Bewunderung und Würdigung der landschaftlichen Pracht und der touristischen Reize bewegen wollen" (Beschwerdeschrift Ziff. III.1.f.). Für diese sei der Weg das Ziel. Die D.________strasse führe in diesem Sinne einen enormen Reiseverkehr. Seien indes sowohl auf der Autobahn F.________ als auch auf der D.________strasse die Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 erfüllt, so hätten beide Strecken als Hauptverkehrswege zu gelten.