Zielort sei eine nicht regelmässig angefahrene und zumeist unbekannte Destination. Die dortigen organisatorischen und infrastrukturellen Bedingungen seien dem Reisenden nicht bekannt, weshalb er sich regelmässig veranlasst sehe, sich auf seiner Fahrt einzudecken. Nicht relevant sei, ob dieser Reiseverkehr die Autobahn oder eine Alternativroute nutze. Zu Unrecht habe daher der Regierungsrat die D.________strasse wegen der parallel verlaufenden Autobahn F.________ als Hauptverkehrsweg ausgeschlossen.