3.1.1 Zum einen rügen die Beschwerdeführer, der Regierungsrat qualifiziere die D.________strasse in E.________ zu Unrecht nicht als Hauptverkehrsweg (Beschwerdeschrift Ziff. III). Der Gesetzgeber habe die Bedürfnisbefriedigung der Reisenden bezweckt und dabei die Reisenden von den Pendlern unterschieden. Irrelevant sei, woher die Reisenden kämen und wohin sie fahren. Wesentlich sei, dass sich der Reisende, anders als der Pendler, auf einen Ausflug begebe, der 9 nicht täglich und regelmässig, sondern spontan sei. Zielort sei eine nicht regelmässig angefahrene und zumeist unbekannte Destination.