3. Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen vor, bei der Feststellung, der C.________ Tankstellenshop an der D.________strasse falle nicht unter die Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot, von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen auszugehen und fehlerhaft zu subsumieren. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig.