8 men oder Quanten zu verkaufen, die von einer Person getragen werden können und der Kaufvorgang muss einfach und sofort abgewickelt werden (Urteil BGer 2A.256/2001 vom 22.3.2002 Erw. 6.2). 2.3.4.6 Schliesslich führt das Bundesgericht aus, es handle sich bei der Sonderbestimmung um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit, weswegen sie auf jeden Fall restriktiv und nicht extensiv ausgelegt werden müsse (BGE 134 II 265 Erw. 5.5). Dies gilt ebenso hinsichtlich des Verbots der Nachtarbeit.