16.1.2007 Erw. 3.3). 2.3.4.5 Auch müssen diese Tankstellenshops über ein beschränktes Sortiment von Waren und Dienstleistungen verfügen, das den spezifischen Erwartungen der Reisenden genügt mit dem Zweck, dass diese auf ihrem Weg einfach zu diesen Grundleistungen Zugang haben können (BGE 134 II 265 Erw. 5.2). Es darf sich nicht um ein Vollsortiment handeln; das Warenangebot entspricht einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnliches mehr). Die Waren sind in handlichen Volu-