So führt das Bundesgericht aus, dass für die Frage, ob ein Tankstellenshop an einem Hauptverkehrsweg liege, neben den räumlichen Verhältnissen auch darauf abzustellen sei, wie sich die Ladenkundschaft an Sonn- und Feiertagen tatsächlich zusammensetze. Falls es sich bei einem Grossteil der Kundschaft nicht um lokal ansässige Personen, sondern um dem Durchgangsverkehr des Hauptverkehrsweges zuzurechnende Verkehrsteilnehmer handle, könne auch ein Tankstellenbetrieb, der nicht unmittelbar an diese Hauptverkehrsachse anstosse, aber zur Hauptsache von dort aus angefahren werde, im Sinne von alt Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 den Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen (Urteil BGer 2A.211/2006 vom