2.3.4.4 Tankstellenshops, die in den Genuss der Erleichterungen fallen, müssen sich grundsätzlich direkt am Rande einer solchen als "Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr" bestimmten Verkehrsachse befinden, so dass sie für die Reisenden leicht zugänglich sind (BGE 134 II 265 Erw. 5.2). So führt das Bundesgericht aus, dass für die Frage, ob ein Tankstellenshop an einem Hauptverkehrsweg liege, neben den räumlichen Verhältnissen auch darauf abzustellen sei, wie sich die Ladenkundschaft an Sonn- und Feiertagen tatsächlich zusammensetze.