Ein Hauptverkehrsweg in diesem Sinne wird nicht durch die absorbierte Verkehrsdichte definiert. Vielmehr hat er unabhängig von seinem Verkehr für den Reiseverkehr objektiv wichtig zu sein. Es sind nur Strassen gemeint, die zur Zurücklegung von Strecken einer bestimmten Distanz benutzt werden (nicht aber im Wesentlichen lokalen oder regionalen Verkehr übernehmen). Die Ausnahmebestimmung bezüglich zulässiger Arbeitszeiten zielt auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden (BGE 134 II 265 Erw. 5.5).