7 zurücklegt. Dieser Hauptreiseverkehr umfasst jedoch nicht nur die Autobahnen, sondern auch die Kantonsstrassen, welche diese Funktion in Gegenden erfüllen, die über keine Autobahnen oder Autostrassen verfügen. Ausgeschlossen sind damit der Pendlerverkehr zwischen Ortschaften sowie der Ortsverkehr (BGE 134 II 265 Erw. 5.3). Gemäss Bundesgericht besteht eine Symmetrie zwischen den Autobahnen und den Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr.