2.3.4.1 Das Bundesgericht hält darin einleitend fest, "Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr" beziehe sich nicht nur auf die Touristen, sondern auf alle Reisenden (was im Übrigen durch die Gesetzesrevision und Anpassung des französischen und italienischen Gesetzestextes bestätigt wurde, BBl 2012 439). 2.3.4.2 Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Hauptverkehrsader bilden und grössere Ortschaften bzw. Kantone oder Staaten miteinander verbinden und dass sich auf ihnen der Hauptreiseverkehr abwickelt. Darunter fällt jener Reiseverkehr, der grössere Distanzen