Sie müssen weiterhin auf Autobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen sowie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Auch erhellt aus der Debatte klar, dass insbesondere bezüglich des Begriffs "Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr" auf die etablierte Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu alt Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 abzustellen ist.