Alle übrigen Voraussetzungen, namentlich der Kreis der betroffenen Tankstellenshops blieben unverändert (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 22.9.2013, S. 50 ff.). Der Bundesrat wiederholte dabei die in der Praxis entwickelte Definition: "Was als Autobahnraststätte gilt, bestimmt die Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen. Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr zeichnen sich dadurch aus, dass sie grössere Ortschaften bzw. Kantone oder Staaten miteinander verbinden und dass sich auf ihnen der Hauptreiseverkehr über grössere Distanzen abwickelt.