Festhalten wollte man dafür an der Voraussetzung des besonderen Warensortiments, das überwiegend auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet sein müsse. Diesen Punkt liess man unangetastet; auch künftig sollten in den Genuss einer Arbeitszeiterleichterung nur Tankstellenshops kommen, die eine beschränkte, auf die spezifischen Bedürfnisse von Reisenden abgestimmte Produktepalette anbieten.