In Tat gestaltete sich damals die Ausgangslage so, dass Tankstellen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr ihre Shops bis 1 Uhr geöffnet haben durften, anschliessend jedoch nur noch die Tankstelle und den Bistrobetrieb, was in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führte.