Sie betrifft nur Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen. Es gibt also keinen Anlass zur Sorge, dass sich diese Shops unkontrolliert verbreiten könnten. Der neue Artikel 27 Absatz 1quater zielt einzig auf Betriebe ab, die an häufig befahrenen Strassen liegen und rund um die Uhr eine grosse Anzahl an Passantinnen und Kunden aufweisen. Ausserdem muss im Arbeitsgesetz klar festgelegt werden, dass diese Regelung auch die Öffnungszeiten dieser Shops an den Sonntagen betrifft. Dieser Punkt hat in den letzten Wochen vielerorts (namentlich in Genf und Zürich) für Diskussionen gesorgt.